module:az_eau
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Informationen zur eAU
Eine Anfrage von eAU-Daten ist ausschließlich für gesetzlich Krankenversicherte und nur bei Vorliegen einer
- Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Vertragsarzt / Vertragszahnarzt (§ 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder
- Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall und Berufskrankheiten (§ 201 Abs. 2 SGB VII) oder
- Arbeitsunfähigkeit bei stationärer Krankenhausbehandlung Krankenkasse (§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
zulässig.
Eine Anfrage von eAU-Daten ist insofern bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern insbesondere bei Vorliegen
- einer Arbeitsunfähigkeit ohne Feststellung durch einen Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt (dreitägige Karenzzeit)
- einer Präventions- oder Rehabilitationsmaßnahme eines Sozialversicherungsträgers
- einer Vorsorgeleistung (Mutter-Kind- oder Vater-Kind- Maßnahme)
- eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 16 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
- eines Bezuges von Kinder-Krankengeld oder Kinderverletztengeld
- einer durch einen Privatarzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit
nicht zulässig.
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