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module:az_eau

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Informationen zur eAU

Eine Anfrage von eAU-Daten ist ausschließlich für gesetzlich Krankenversicherte und nur bei Vorliegen einer

  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Vertragsarzt / Vertragszahnarzt (§ 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall und Berufskrankheiten (§ 201 Abs. 2 SGB VII) oder
  • Arbeitsunfähigkeit bei stationärer Krankenhausbehandlung Krankenkasse (§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V)

zulässig.

Eine Anfrage von eAU-Daten ist insofern bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern insbesondere bei Vorliegen

  • einer Arbeitsunfähigkeit ohne Feststellung durch einen Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt (dreitägige Karenzzeit)
  • einer Präventions- oder Rehabilitationsmaßnahme eines Sozialversicherungsträgers
  • einer Vorsorgeleistung (Mutter-Kind- oder Vater-Kind- Maßnahme)
  • eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 16 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
  • eines Bezuges von Kinder-Krankengeld oder Kinderverletztengeld
  • einer durch einen Privatarzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit

nicht zulässig.

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