Eine Anfrage von eAU-Daten ist ausschließlich für gesetzlich Krankenversicherte und nur bei Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Vertragsarzt / Vertragszahnarzt (§ 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder
Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall und Berufskrankheiten (§ 201 Abs. 2 SGB VII) oder
Arbeitsunfähigkeit bei stationärer Krankenhausbehandlung Krankenkasse (§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
zulässig.
Eine Anfrage von eAU-Daten ist insofern bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern insbesondere bei Vorliegen
einer Arbeitsunfähigkeit ohne Feststellung durch einen Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt (dreitägige Karenzzeit)
einer Präventions- oder Rehabilitationsmaßnahme eines Sozialversicherungsträgers
einer Vorsorgeleistung (Mutter-Kind- oder Vater-Kind- Maßnahme)
eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 16 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
eines Bezuges von Kinder-Krankengeld oder Kinderverletztengeld
einer durch einen Privatarzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit
nicht zulässig.